Die Satzung der GPMS
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§ 1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
GPM Südtirol Gesellschaft für Projektmanagement
Sitz des Vereins ist Bozen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Projektmanagements, insbesondere der Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung und Information auf diesem Gebiet.
Aufgaben des Vereins sind im wesentlichen:
- Durchsetzung des Projektmanagements als eigenständige universitäre und praktische Disziplin
- Aufbereitung und Weitergabe von Erfahrungen aus der Projektarbeit sowie von Wissen aus Forschung und Lehre
- Förderung von Forschung, Entwicklung und Anwendung von Projektmanagement-Konzepten
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere bei der Entwicklung und beim Transfer des Modells für “Projekt-Exzellenz“ der „IPMA“ (International Project Management Association) in das Land Südtirol
- Qualitätsverbesserung des Projektmanagements
- Entwicklung und Erarbeitung von Projektmanagement-Standards
- Erstellung von Leitlinien für die Aus- und Weiterbildung
- Entwicklung von Dienstleistungen
- Regionale Verbreitung und fachspezifische Vertiefung des Projektmanagement-Wissens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
- Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Kongressen
- Förderung und Herausgabe von Fachpublikationen
- Bildung von Bezirksgruppen
- Bildung eines Förderkreises
- Bildung von Zweckbetrieben
- Organisation des Sekretariatsbetriebs
- Gewährung von Stipendien
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke unter Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein unterhält enge Kontakte zur GPM Deutschland Gesellschaft für Projektmanagement e.V. und ist diesem angeschlossen.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind: - korporative Mitglieder - persönliche Mitglieder - Ehrenmitglieder
Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die Bestrebungen des Vereins zu unter-stützen.
§ 4. Korporative Mitglieder
Korporative Mitglieder können sein:
- rechtsfähige Körperschaften
- Teilbereiche rechtsfähiger Körperschaften
- Handelsgesellschaften jeder Art
- Vereine
- Behörden
- sonstige Institutionen
Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, wer die Vertretung des korporativen Mitglieds im Verein ausüben soll; ein späterer Wechsel in der Vertretung ist mitzuteilen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5. Persönliche Mitglieder
Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Anträge entscheidet.
§ 6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Zu Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands, des Kuratoriums oder von mindestens 20 Mitgliedern des Vereins Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Ziele hervorragend verdient gemacht haben.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Auflösung (bei korporativen Mitgliedern) bzw. Tod (bei persönlichen Mitgliedern). Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Das Mitgliedsjahr läuft jeweils ab dem letzten Tag des Eintrittsmonats.
Durch Beschluß des Vorstands kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterläßt. Die zweite Mahnung muß den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Sie beendet die Mitgliedschaft.
Die Schiedsstelle kann auf Vorschlag des Vorstands den Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluß ist insbesondere die Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins. Dem Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist von der Schiedsstelle schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Streichung und Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 8. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr beschlossen.
Mitglieder in der Ausbildung werden nach erfolgreichem Abschluß einer qualifizierten Ausbildung für 2 Jahre Juniormitglieder. Das gleiche gilt für studentische Mitglieder nach erfolgreichem Abschluß des Studiums. Voraussetzungen sind eine dem Abschluß vorausgehende 1-jährige Mitgliedschaft sowie ein Alter von maximal 30 Jahren. Mitglieder in der Ausbildung und Studenten einerseits sowie Juniormitglieder andererseits zahlen ermäßigte Beiträge. Über Beitragsermäßigungen außerhalb der Ausbildungs-, studentischen und Juniormitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Beiträge sind als Jahresbeiträge zu entrichten. Sie werden jeweils zum 1. Januar des laufenden Jahres fällig. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.2001 eingetreten sind, sind die Beiträge fällig zum Ende des Eintrittsmonats für ein Jahr im voraus.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 9. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Kuratorium
§ 10. Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
- auf Beschluß des Vorstands
- auf Verlangen des Kuratoriums
- wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschluß bzw. nach Eingang des Verlangens stattzufinden.
§ 11. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts einschließlich der Jahresabrechnung
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer über das vergangene Geschäftsjahr
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Berichts des Kuratoriums
- Entlastung des Vorstands
- Entlastung der Rechnungsprüfer
- Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle
- Wahl dreier Rechnungsprüfer
- Abberufung von Mitgliedern der Vereinsorgane, der Schiedsstelle und von Rechnungsprüfern
- Verleihung von Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
- Beschlußfassung über Anträge
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die Wahlen zum Vorstand und zum Kuratorium finden mittels Briefwahl statt.
§ 12. Einberufung der Mitgliederversammlung; Tagesordnung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstag zu übersenden. Die Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden nächsten Werktag als zugegangen.
Die Ladung muß die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann beim Vorstand bis spätestens 1 Monat vor dem Versammlungstag schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Versammlung verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13. Beratung und Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen werden mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder werden durch eine von dem Mitglied zu benennende natürliche Person stimmberechtigt vertreten. Stimmübertragung ist nur mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied möglich. Ein Mitglied darf nicht mehr als 4 Stimmen auf sich vereinen, einschließlich der eigenen Stimme. Bei korporativen Mitgliedern ist eine Stimmübertragung nicht zulässig.
Abstimmungen erfolgen öffentlich, wenn nicht von mindestens 10 Vereinsmitgliedern eine geheime Abstimmung verlangt wird.
Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstands.
Die Abberufung eines gewählten Mitglieds eines Vereinsorgans, der Schiedsstelle sowie der Rechnungsprüfer ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Beschluß ist mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen. Dem Betroffenen muß vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbe-schluß ändern.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift anhand einer Tonaufzeichnung angefertigt, in der die wesentlichen Besprechungsergebnisse und die Beschlüsse festgehalten werden. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3, 5 oder 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden auf 4 Jahre gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so werden bis zu einer Nachwahl seine Aufgaben von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Vorstandsmitglieder wählen den Vorsitzenden des Vereins aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sind innerhalb des Vorstands zu regeln.
§ 15. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat alle Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
- Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
- Die Einsetzung eines Wahlausschusses
- Die Erstellung des Jahresberichts und die Aufstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Die Erstattung des Jahresberichts in der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Berichterstattung über Zweckbetriebe in der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Aufnahme, die Streichung sowie der Vorschlag zum Ausschluß von Mitgliedern
- Vorschläge zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
- Die Vorbereitungen zur Bildung von Bezirksgruppen sowie ihre Einbindung in den Verein
- Die Entscheidung über die Bewilligung von ermäßigten Beiträgen
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
§ 16. Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Die Mitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl zu Kuratoriumsmitgliedern sollen bevorzugt qualifizierte Fachleute aus Wirtschaft und wissenschaftlichen Institutionen sowie die Leiter der Fach- und Regionalgruppen vorgeschlagen werden.
Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuständigkeit des Kuratoriums
Das Kuratorium steht der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und den Fach- und Regionalgruppen sowie dem Förderkreis beratend und unterstützend zur Seite. Das Kuratorium ist nicht weisungsbefugt, sondern spricht Empfehlungen aus.
§ 18. Einrichtungen des Vereins
Einrichtungen des Vereins sind: - die Bezirksgruppen - die Rechnungsprüfer - die Schiedsstelle
Die Einrichtungen haben bestimmte Aufgaben, sind jedoch keine Organe des Vereins.
§ 19. Bezirksgruppen
Die Bezirksgruppen dienen insbesondere der regionalen Durchsetzung der Vereinsziele und dem Erfahrungsaustausch auf regionaler Ebene. Sie können auch branchen- oder themenbezogen organisiert sein.
Die organisatorische Einbindung der Regionalgruppen in den Verein obliegt dem Vorstand.
§ 20. Rechnungsprüfer
Zu Rechnungsprüfern werden 3 Mitglieder auf 4 Jahre gewählt. Sie gehören weder dem Vorstand noch dem Kuratorium an.
Die Rechnungsprüfer sind zuständig für die Prüfung der Rechnungslegung sowie der wirtschaftlichen Belange des Vereins. Über das Ergebnis Ihrer Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
Geprüft wird jeweils für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr.
§ 22. Schiedsstelle
Die Schiedsstelle besteht aus 3 Mitgliedern, die auf 4 Jahre gewählt werden. Sie gehören nicht dem Vorstand an.
Die Schiedsstelle ist zuständig:
- für die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern - bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten.
§ 23. Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Vorstand und Kuratorium sowie Mitglieder der Schiedsstelle und Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Briefwahl ist möglich.
Der Vorstand setzt einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß ein. Diese sind weder Mitglieder noch Kandidaten von Vorstand oder Kuratorium. Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Wahlen. Der Wahlausschuß bestimmt den Wahltermin, bereitet die Wahlen vor, leitet die Stimmauszählung, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
Der Wahltermin für die Briefwahl soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Mitglieder-versammlung stehen und vor ihr liegen.
Die Amtszeit neugewählter Mitglieder der Organe beginnt mit dem Ende der Mitglieder-versammlung, die auf die Wahl folgt. Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle und der Rechnungsprüfer beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden.
Scheidet ein gewähltes Mitglied eines Organs, ein Mitglied der Schiedsstelle oder ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden eine Nachwahl durchzuführen.
§ 24. Wahl des Vorstands und des Kuratoriums
Gewählt wird in der Vollversammlung und kann auch per Briefwahl durchgeführt werden.
Die Wahlen zum Vorstand und zum Kuratorium erfolgen mit Hilfe von je einem Stimmzettel, der die Namen aller Kandidaten aufführt.
Gewählt wird durch Ankreuzen der Namen der Kandidaten. Dabei dürfen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kandidaten zu wählen sind. Mindestens müssen jedoch mehr als die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt werden. Stimmzettel, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder Zusätze enthalten, sind ungültig.
Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, so rücken alle nachfolgenden Kandidaten um einen Platz vor. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl mittels Stimmzetteln in der nachfolgenden Mitgliederversammlung statt, sofern das Ergebnis der Stichwahl über die Zugehörigkeit zu Vorstand oder Kuratorium entscheidet.
Wahlvorschläge von Mitgliedern müssen spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin beim Vereinssekretariat vorliegen. Die Stimmzettel werden den Vereinsmitgliedern spätestens einen Monat vor dem Wahltermin zugesandt.
Die ausgefüllten Original-Stimmzettel müssen im Vereinssekretariat bis zum Ablauf des Wahltags vorliegen. Später eingehende Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.
§ 25. Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle und der Rechnungsprüfer
Mitglieder der Schiedsstelle und Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und in dieser einzeln gewählt.
§ 26. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluß einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluß hat Gültigkeit bei der Anwesenheit von dreiviertel der Mitglieder. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden.
Der Auflösungsbeschluß muß eine Bestimmung darüber enthalten, auf wen das Vermögen des Vereins übergehen soll. Das Vermögen darf nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zufallen. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
§ 27. Inkrafttreten von Satzungsänderungen
Satzungsänderungen treten mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

